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UKW – Sprechfunk- / Funkbetriebszeugnis
Nicht nur in der
Berufsschiffahrt, auch auf Sportbooten ist
die Ausstattung mit einem Funkgerät ein
wichtiges Hilfsmittel, besonders im Notfall.
Nur mittels Funkgerät hat man eine unmittelbare
Verbindung zu anderen Schiffen und zu wichtigen
Einrichtungen an Land (Küstenfunkstellen).
Lebenswichtig kann es unter Umständen
sein, dass es Rettungskräften im Notfall
möglich ist, das Funkgerät an Bord
einzupeilen, um den genauen Schiffsort zu ermitteln.
Funkrecht und die Funkzeugnispflicht sind international
einheitlich geregelt. Und so besagen die gesetzlichen
Vorschriften, dass, sobald ein betriebsfähiges
Funkgerät an Bord ist, mindestens eine
Person ein Funkzeugnis besitzen muß,
unabhängig davon, ob das Gerät auch
benutzt wird.
Es gibt für die Sportschiffahrt
drei verschiedene Funkzeugnisse:
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Funkzeugnis |
Geltungsbereich |
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UKW-Sprechfunkzeugnis
für den Binnenschiffahrtsfunk (UBI)
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Berechtigt
zur Teilnahme am
Binnenschiffahrtsfunk
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Beschränkt
Gültiges Funkbetriebszeugnis
Short Range Certificate (SRC)
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Berechtigt
zur Ausübung des Seefunkdienstes
bei Sprech-Seefunkstellen für UKW
und Funkeinrichtungen im
weltweiten Seenot- und
Sicherheitsfunksystem (GMDSS) für
UKW auf Sportfahrzeugen
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Allgemeines
Funkbetriebszeugnis
Long
Range Certificate (LCR)
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Berechtigt
zur Ausübung des Seefunkdienstes
bei Sprech-Seefunkstellen,
Schiffserdfunkstellen und
Funkeinrichtungen des GMDSS für
UKW auf Sportfahrzeugen
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Leider
ist ab 1.1.2003 die Möglichkeit
entfallen, das Funkzeugnis in deutscher
Sprache abzulegen. Dies ist nur noch
in Englisch möglich! Wer also
nicht Englisch spricht, kann nur noch
das Sprechfunkzeugnis für den
Binnenschiffahrtsfunk erwerben.
Zur Zeit ist der Erwerb der Funkbetriebszeugnisse noch freiwillig.
Doch ab 1.1. 2008 müssen Inhaber von Sportküstenschifferscheinen
das „Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis“ und
Inhaber von Sportseeschifferscheinen und Sporthochseeschiffer- scheinen
das „Allgemeine Funkbetriebszeugnis“ besitzen.
Das bedeutet also :
- Ab 2008 wird nur noch zur SKS - Prüfung zugelassen, wer das
SRC besitzt. Für die Prüfungen zum SSS und SHS gilt sinngemäß das
LRC.
- Inhaber eines SKS, SSS oder SHS
verlieren ohne das betreffende
Funkzeugnis ab dem Zeitpunkt ihre Fahrerlaubnis.
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Ein
neuer Lehrgang für das „Beschränkt
Gültige Funkbetriebszeugnis
(SRC)“ beginnt am Donnerstag,
dem 1. Februar 2007 um 19.00
im Segelclub Münster.
Er umfasst etwa 10 Abende (jeweils donnerstags von 19.00 – 21.00 Uhr).
Die Teilnahmegebühr beträgt je nach Teilnehmerzahl ca.150,-- €.
Lehrgangsleiter ist Herr Gisbert Fechner.
Näheres und Anmeldung
ab sofort bei dem Lehrgangsleiter
G. Fechner
Tel. 02508 / 8239 oder gisbert.fechner@gmx.de
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Für
weitere Informationen wenden Sie sich
bitte an:
Tel.: 0251 / 64899
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