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Ausbildung
im Segel-Club Münster


UKW – Sprechfunk- / Funkbetriebszeugnis
  

Nicht nur in der Berufsschiffahrt, auch auf Sportbooten ist die Ausstattung mit einem Funkgerät ein wichtiges Hilfsmittel, besonders im Notfall. Nur mittels Funkgerät hat man eine unmittelbare Verbindung zu anderen Schiffen und zu wichtigen Einrichtungen an Land (Küstenfunkstellen). Lebenswichtig kann es unter Umständen sein, dass es Rettungskräften im Notfall möglich ist, das Funkgerät an Bord einzupeilen, um den genauen Schiffsort zu ermitteln.
Funkrecht und die Funkzeugnispflicht sind international einheitlich geregelt. Und so besagen die gesetzlichen Vorschriften, dass, sobald ein betriebsfähiges Funkgerät an Bord ist, mindestens eine Person ein Funkzeugnis besitzen muß, unabhängig davon, ob das Gerät auch benutzt wird.

Es gibt für die Sportschiffahrt drei verschiedene Funkzeugnisse:

        Funkzeugnis

         Geltungsbereich

UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffahrtsfunk (UBI)

Berechtigt zur Teilnahme am Binnenschiffahrtsfunk

Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis Short Range Certificate (SRC)

Berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen im weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) für UKW auf Sportfahrzeugen

Allgemeines Funkbetriebszeugnis

Long Range Certificate (LCR)

Berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffserdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW auf Sportfahrzeugen

Leider ist ab 1.1.2003 die Möglichkeit entfallen, das Funkzeugnis in deutscher Sprache abzulegen. Dies ist nur noch in Englisch möglich! Wer also nicht Englisch spricht, kann nur noch das Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffahrtsfunk erwerben.

Zur Zeit ist der Erwerb der Funkbetriebszeugnisse noch freiwillig.
Doch ab 1.1. 2008 müssen Inhaber von Sportküstenschifferscheinen das „Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis“ und Inhaber von Sportseeschifferscheinen und Sporthochseeschiffer- scheinen das „Allgemeine Funkbetriebszeugnis“ besitzen.
Das bedeutet also :

  • Ab 2008 wird nur noch zur SKS - Prüfung zugelassen, wer das SRC besitzt. Für die Prüfungen zum SSS und SHS gilt sinngemäß das LRC.
  • Inhaber eines SKS, SSS oder SHS verlieren ohne das betreffende Funkzeugnis ab dem Zeitpunkt ihre Fahrerlaubnis.

Ein neuer Lehrgang für das „Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC)“ beginnt am Donnerstag, dem 1. Februar 2007 um 19.00 im Segelclub Münster.

Er umfasst etwa 10 Abende (jeweils donnerstags von 19.00 – 21.00 Uhr).
Die Teilnahmegebühr beträgt je nach Teilnehmerzahl ca.150,-- €.
Lehrgangsleiter ist Herr Gisbert Fechner.

Näheres und Anmeldung ab sofort bei dem Lehrgangsleiter G. Fechner
Tel. 02508 / 8239 oder gisbert.fechner@gmx.de

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Klaus Humberg                             
Tel.: 0251 / 64899

 

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